Häufig gestellte Fragen
Hier finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten zu unterschiedlichen Themen.
Nein, es handelt sich bei der Chirofaszienpraktik um keine verschreibungspflichtige Behandlung. Diese Therapieform ist eine reine Selbstzahlerleistung.
Bitte sprechen Sie vor der Behandlung mit Ihrer Krankenkasse bezüglich einer Kostenübernahme. In der Regel übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen lt. Unseren Erfahrungen die Kosten nicht. Bei den privaten Krankenkassen ist eine Erstattung bzw. Bezuschussung üblich.
Die Chirofaszienpraktik zeichnet sich durch eine umfassende ganzheitliche Behandlung aus. Vielfältige Krankheitsbilder des Bewegungsapparates können damit therapiert werden.
Telefonische Termine für eine Beratung respektive eine Diagnose Erstellung können wir leider nicht anbieten. Bitte schildern Sie uns vorab detailliert Ihr Beschwerdebild per Mail. Für eine Terminvereinbarung und Empfehlung einer Therapie bei uns in der Praxis werden wir uns zeitnah mit Ihnen in Verbindung setzen.
Wir empfehlen unseren Patienten grundsätzlich unverbindlich drei Termine zu vereinbaren, um einen reibungslosen Behandlungsablauf aufgrund der erhöhten Wartezeiten zu gewährleisten.
Die Abstände zwischen den einzelnen Behandlungen sollten zwischen 8-10 Tagen liegen. Sollte nach der ersten oder zweiten Behandlung kein weiterer Termin mehr benötigt werden, muss der Folgetermin nach erfolgter Absage nicht wahrgenommen werden.
Die Dauer einer Behandlung beläuft sich auf bis zu 60 Minuten.
Eine Absage des fest für Sie reservierten Termins ist grundsätzlich bis spätestens 24 Stunden vor Beginn möglich. Bei einer späteren oder nicht erfolgter Absage behalten wir uns vor, Ihnen diesen Termin in Rechnung zu stellen.
Die Behandlung ist in der Praxis bar oder per EC Karte zu begleichen. Im Nachgang erhalten Sie per Post oder Mail eine entsprechende Rechnung über eine Heilpraktiker Behandlung ( nicht Osteopathie!) mit Auflistung der Gebührenverordnung für Heilpraktiker. Bei einer Kostenübernahme Ihrer Krankenkasse dient diese Rechnung als Beleg für Inanspruchnahme der Heilpraktiker Leistungen.
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